Direkte Demokratie wird im Kieler Rathaus nicht akzeptiert – der Fraktionsstatus wird versagt

9. Oktober 2009 | Von Redaktion | Kategorie: Ausschüsse, Ratsversammlung

Die Gründung der Fraktion Direkte Demokratie wird im Kieler Rathaus nicht akzeptiert. Der Fraktionsstatus wird versagt.

Als Gemeindevertreterinnen und –vertreter sind wir mit der Annahme des Mandats in erster Linie den Bürgerinnen und Bürgern verpflichtet.
Dieser Verpflichtung konnten wir in der Fraktion DieLinke nur unzureichend nachkommen. Wir können verstehen, wenn manche/r erwartet, dass wir das weiter ausführen. Für uns kann es jedoch hier nicht darum gehen eine “Sensationslust” zu befriedigen.
Unser Austritt aus der Fraktion DieLinke beflügelt von uns ungewollt die Phantasie der Mitglieder anderer Parteien, was in Unterstellungen mündet.
Die Sprachrohre demokratischer Parteien vergessen dabei völlig, dass es demokratische Spielregeln gibt. Wenn man einige der Äußerungen ernst nimmt, sind einige schnell geneigt diese zu durchbrechen.

Das Verlassen einer Fraktion durch einseitige Erklärung von Einzelpersonen ist zulässig. In der Regel braucht es zur Gründung einer Fraktion gleich lautende Erklärungen von fraktionslosen Personen, die in eine Gemeindevertretung gewählt worden sind.
Es gibt keine Zwangsmitgliedschaften in Fraktionen. Irgendein Zusammenhang mit einer Parteizugehörigkeit ergibt sich daraus nicht.

Natürlich mag es entsprechende Parteistatuten geben, die sogenannte Unvereinbarkeit mit Mitgliedschaften in anderen als der einen (Partei-)Fraktion formulieren. Diese Partei-Regeln durchzusetzen kann allerdings nur den entsprechenden Parteigremien/-schiedskommissionen obliegen, keinesfalls staatlichen bzw. kommunalen Gremien.

Ist durch Landesrecht geregelt, dass die Mitglieder einer Wahlliste, welche in eine Gemeindevertretung gewählt worden sind, automatisch auch eine Fraktion bilden, so dient dies lediglich der Erleichterung der Fraktionsbildung und erspart die gesonderte formale Erklärung der Absicht gemeinschaftlichen parlamentarischen Vorgehens.
Ein Festhalten eines Einzelmitglieds in dieser Fraktion kann dadurch aber nicht erfolgen. Ebensowenig ist dadurch die Gründung einer neuen Fraktion gemeinsam mit anderen verbaut. Dabei können die beteiligten Personen durchaus unterschiedlichen Parteien angehören. Das ist dann meist nur ein Problem der einzelnen Parteistatuten (siehe vorher).

Die Freiheit für einzelne Personen Fraktionen zu bilden ist letztlich Ausdruck der Freiheit des Mandats, das gleich auf welcher Ebene, geradezu konstitutiv für demokratische Parlamentssysteme ist.

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