Oberverwaltungsgericht zu Fraktionsaustritt ohne Parteiaustritt – Frau SP Kietzer handelt weiterhin rechtswidrig
26. Oktober 2009 | Von Andreas Regner | Kategorie: Ausschüsse, RatsversammlungGemeindeordnung §32 a Abs. 3 Fraktionsaustritt ohne Parteiaustritt
§ 32 a GO enthält keine abschließende Regelung, sondern ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß ein Fraktionsaustritt bei gleichzeitigem Verbleib in der Partei wirksam ist.
Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 26.2.2003, 2 L 49/02
Da nur die Auslegung von § 32 a GO, dass auch ein Fraktionsaustritt bei gleichzeitigem Verbleib in der Partei wirksam ist, verfassungskonform ist, ist die Vorschrift so auszulegen. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedarf es daher nicht, sie wäre unzulässig. Gründe, die Revision zuzulassen ( 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.
Quelle: Die Gemeinde SH 51 – 2004; Hervorhebungen/Formatierungen durch unsere Redaktion.
Auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein bezieht sich auch die Stellungnahme des Rechtsamtes der Landeshauptstadt Kiel, das unsere Rechtsauffassung stützt. Aus der Presse (KN) mussten wir erfahren, dass der Ältestenrat zu der Thematik ein Rechtsgutachten angefordert hat. Uns wurde zu diesem Themenkreis nichts mitgeteilt. Wenn diese Nachricht stimmt, dann wird es interessant zu erfahren, welche Kosten oder welchen Arbeitsaufwand das Rechtsgutachten verursacht und ob die Verursacher eines unnötigen Rechtsgutachten bereit sind, diese aus ihren eigenen Mitteln zu bestreiten. Auch wird interessant sein, was bei einer weiteren rechtlichen Prüfung herauskommen kann, wenn das OVG eine Revision vor dem Bundesverfassungsgericht in dem vergleichbar gelagerten Fall ausgeschlossen hat.
Frau Stadtpräsidentin Kietzer,
stellen Sie Ihr rechtswidriges Handeln ein!
Halten Sie sich an die Gemeindeordnung und erkennen die Fraktion Direkte Demokratie an!
Mit freundlichsten Grüßen
Ihre Direkte-Demokratie-Redaktion